§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Höhenmeterhelden Murnau e. V., im Folgenden auch Verein genannt, und hat seinen Sitz in Murnau am Staffelsee.
(2) Der Verein wurde am 7. Dezember 2008 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die sportlichen und freizeitbezogenen Interessen seiner Mitglieder zu betreuen und zu fördern.
(3) Aufgrund des gemeinsamen Interesses seiner Gründungsmitglieder sieht der Verein einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Betreiben des Amateur-Radsports in der Region des Vereinssitzes.
§ 3 Werte und Grundsätze
(1) Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen.
(2) Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.
(3) Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern ausdrücklich zu beachten (Gender Mainstreaming).
(4) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
(5) Er bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursportes und des „Fair Play“.
(6) Doping ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die ethischen Grundprinzipien des Sportes. Der Verein bekennt sich daher zu jeglicher Form der Bekämpfung von Doping.
(7) Der Verein wendet sich gegen Drogen, Gewalt und fremdenfeindliche Bestrebungen.
(8) Der Verein achtet die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbstständigkeit seiner Mitglieder und fördert ihre Zusammenarbeit.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
(7) Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den Fachverbänden und dem Finanzamt unverzüglich an.
§ 5 Mitgliedschaft in den Verbänden
(1) Der Verein wird im Jahr 2009 Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V.
(2) Durch diese Mitgliedschaft erlangen die Mitglieder des Vereins die Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. als Einzelpersonen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein führt als Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
– Jugendliche (14-18 Jahre)
– Kinder (bis einschließlich 13 Jahre)
– Ehrenmitglieder.
(3) Als Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein gelten:
– Achtung der Werte und Grundsätze des Vereins
– Interesse am und nach Möglichkeit Ausübung des Radsport(s)
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nur durch schriftlichen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Aufnahmeformular bei dem Vorstand möglich. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(5) Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstands.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds, Ausschluss durch den Verein oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann durch das Mitglied gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgen, z. B.
– bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins
– bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Werte und Grundsätze des Vereins
– wenn ein Mitglied neun Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.
(4) Das Ausschlussverfahren kann durch die Organe (§ 9) beantragt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährlich Beiträge.
(2) Art, Höhe und Fälligkeit der Beitragssätze werden auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und sind solange bindend, bis ein neuer Beschluss hierzu gefasst wird.
§ 9 Organe
(1) Der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus (als geschlechtsneutral zu verstehende Bezeichnungen):
dem Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzt werden.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt sowie der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder ersatzweise von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über
– die Entlastung des Vorstandes
– die Neuwahl des Vorstandes, sofern sie turnusmäßig ansteht
– den Haushaltsplan des Vorstandes
– die Anträge, die auf der Tagesordnung stehen
– die Änderung der Satzung, insbesondere
– die Aufnahme von neuen Zielen und Aufgaben
– die Auflösung des Vereins, sofern sie fristgerecht auf der Tagesordnung stand.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen).
(7) Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(9) Stimmberechtigt sind Jugendliche und ordentliche Vereinsmitglieder gemäß § 6 (2).
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer aufzunehmen und sowohl vom Versammlungsleiter als auch vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Zeit von zwei Jahren bestimmt, der mehrmals wieder gewählt werden kann. Dem Kassenprüfer sind sämtliche zur Kassenprüfung relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins fungiert der zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Vorstand als Liquidator.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein Kinder-, Jugend- und Erwachsenenhilfe e. V., Dompfaffstraße 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Murnau am Staffelsee, 7. November 2011